Informationen zur Grundsteuer
Informationen zur Grundsteuer
Mit Ablauf des 31.12.2024 werden gemäß § 266 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) kraft Gesetzes alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide aufgehoben, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden.
Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts für Stichtage vor dem 01.01.2025 können auch nach dem 31.12.2024 noch erlassen, geändert oder aufgehoben werden. Die Wirkung dieser Bescheide ist auf den 31.12.2024 begrenzt.
Die ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Grundsteuerbescheide werden zu Beginn des Monats Dezember 2024 an die Steuerpflichtigen bekanntgegeben.
Soweit der Gemeindekasse eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ist diese bei Änderung des Kassenzeichens neu zu erteilen.
Anzeige bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 01.01.2022
Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die den Wert oder die Vermögens- oder Grundstücksart beeinflussen oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, ist beim zuständigen Finanzamt eine Grundsteuer-Änderungsanzeige auf den Beginn des folgenden Jahres abzugeben (§ 228 Absatz 2 BewG) . Eine Anzeigepflicht besteht demnach z. B. wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder Flächen hinzugekauft, Teilflächen verkauft werden. Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Ausnahme: Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die im Laufe der Kalenderjahre 2022 und 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31. Dezember 2024 anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene oder noch eintretende Änderungen sind bis zum 31.01.2025 anzuzeigen.
Hinweis: Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann seitens des Finanzamts ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Eine Schätzung befreit jedoch nicht von der Abgabe der Änderungsanzeige.
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir unter 03622/921017 oder zu den Öffnungszeiten gern zur Verfügung.
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